Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte lesen sie Sich unsere AGB sorgfältig durch!
§ 1
Die Fa. Gün Kuriertransporte Cuma Gün (nachfolgend Gün) betreibt ein Kurier- und Transportunternehmen i.S. des HGB, Viertes Buch, Sechster Abschnitt.
§ 2
Die Beförderung erfolgt wahlweise nach freiem Ermessen durch Gün oder einem freien Unternehmen, welches durch Gün damit beauftragt wird. Gün ist berechtigt, Kurier- und Transportaufträge auch an andere Frachtführer, Kuriere oder Unternehmungen zu vermitteln. Gün wird dann lediglich als Vermittler des Transportvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig. Gün stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, das die Durchführung des Transportes auf Grundlage des HGB und dieser AGB erfolgt. Die Auswahl der beauftragen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
§ 3
Befördert werden können alle Sendungen innerhalb des Gebietes Bayern (Frankenland), die sich für die Beförderungen mit PKW und Transporter bis 3,5 t Gesamtgewicht eignen. Die Beförderung von Personen und Gefahrgut ist ausgeschlossen.
§ 4
Gegenstand des Kurier- und Transportauftrages ist die Abholung und die Zustellung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einer empfangsberechtigten dritten Person. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Ablieferungsquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert. Sendungen, welche in Größe und Gewicht auch hinterlegt werden können, werden bei nicht Antreffen eines Empfangsberechtigten in einer geeigneten Form hinterlegt.
§ 5
Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Diese Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggfs. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen; nicht erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden und/oder Fehlmengen. Das Fehlen von Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. ist binnen 3 Tage nach Ablieferung schriftlich gegenüber dem Frachtführer gelten zu machen. Bei Überschreitung o.g. Fristen entfallen jegliche Haftungen.
§ 6
Die Art des Transportmittels bestimmte der Frachtführer. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt nach Verkehrslage und Disposition der einzelnen Transportmittel. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 7
Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste von Gün. Alle dort angegebenen Preise sind rein Netto, zzgl. gesetzl. Mwst. Für die Abrechnung von Transportaufträgen wird die jeweils günstigste Straßenverbindung zwischen dem Ort der Abholung und dem Ort der Zustellung zugrunde gelegt. Für die Abrechnung von Kurieraufträgen wird die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke zwischen dem Ort der Abholung und dem Ort der Zustellung zugrunde gelegt. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu entrichten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann Gün für jede weiter Mahnung 10,- € sowie Verzugszinsen i.H.v. 4 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Deutschland verlangen.
§ 8
Gün sowie die beauftragten Kuriere und Unternehmungen haften im Rahmen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages. Die Haftung für Verlust, Teilverlust oder Beschädigung von Sendungen zwischen Abholung und Zustellung bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen des HGB. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindliche Gütern haftet der Frachtführer nur, wenn diese deutlich durch auffällig gestaltete Warnungen nach außen kenntlich gemacht und sachgemäß gegen Schlag und Stoß in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt sind. Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haftet der Frachtführer, wenn nachgewiesen wird, das dieser Schaden auf dessen Verschulden beruht. Für Lieferfristüberscheitungen und sonstige Vermögensschäden i.S. des HGB wird nur bei Verschulden durch den Frachtführer gehaftet. Der Haftungsumfang bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen gem. HGB. Weitergehende Ansprüche, gleich welchen Grundes, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung bleibt unberührt. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.
§ 9
Wird eine garantierte Laufzeit der Sendung nicht eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung durch die Höhe des Beförderungsentgeltes je Auftrag für diese Sendung begrenzt. Höhere Gewalt jeder Art (Unwetter, Aussperrung, behördliche Hindernisse, Krieg, Unruhen etc.) oder fehlende bzw. mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Ablauf mittelbar beeinflussen, entbinden den Frachtführer von jeder Laufzeitzusage.
§ 10
Sämtliche Ansprüche gegen Gün sowie beauftragte Frachtführer, Kuriere und Unternehmungen verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens jedoch mit der Auslieferung des Gutes.
§ 11
Von diesen AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftaggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Frachtführer ausdrücklich schriftlich anerkennt.
§ 12
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.